Satzung des Fördervereins Martinschule Cappel e.V.
vom 22. April 2021
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Martinschule Cappel e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt, Stadtteil Cappel.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der NR. 41041 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung bei der Unterhaltung der Martinschule Cappel
- die Gestaltung des Schulhofes sowie Verbesserungen am Schulgebäude
- die Einrichtung von Unterrichts- und weiteren Schulräumen einschließlich des Bereiches des offenen Ganztags
- den Kauf von Unterrichtsmitteln und -geräten
- Anschaffung von Pausenspielgeräten
- Zuschüsse zu Schulwanderungen, Schulveranstaltungen und Schulprojekten
- Unterstützung bedürftiger SchülerInnen
- oder andere der Martinschule dienenden Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln von Spenden sowie den persönlichen Einsatz der Mitglieder des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Begründung ist nicht notwendig.
- Ausgetretene Mitglieder haben gegenüber dem Verein weder materielle noch ideelle Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen oder Leistungen aller Art, die sie dem Verein zugewendet haben.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
§6 Ausschluss der Mitglieder
-
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Ein Vereinsmitglied kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- Mitglieder durch ihr Verhalten dem Wohle des Vereins Schaden zufügen,
- Mitglieder Handlungen unternehmen, welche geeignet sind, den Bestand oder die Interessen des Vereins zu gefährden,
- Mitglieder fortwährend und hartnäckig die Achtung und Anordnungen der Vereinsführung missachten.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurück vergütet.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Der Auszuschließende hat das Recht:
- einer schriftlichen Stellungnahme, die beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertretung mind. 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein muss und die dann in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung verlesen werden muss;
- persönlich zu erscheinen, um sich zu rechtfertigen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
- Über die Wiederaufnahme früher ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand.
§7 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit den Jahresbeiträgen 6 Monate im Rückstand ist.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§8 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der jährliche Beitrag ist am 31. März fällig. Er wird durch SEPA Lastschriftmandat eingezogen.
- Die Verwendung der Mittel wird durch den Vorstand nach Rücksprache mit der Schulleitung getroffen.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben Stimmrecht, wählbar ist ab Volljährigkeit.
- Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedes Mitglied muss, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen.
- Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins an.
- Nicht erschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu fügen.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende vertritt ihm gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt.
- Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In den Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und hierfür einen Verantwortlichen bestimmen.
- Die Einberufungsfrist für die Sitzung des Vorstandes beträgt mindestens einen Tag.
§12 Einladung und Beschlussfassung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung in postalischer oder elektronischer Form mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand in der zu berufenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- beim Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 3 Monate,
- durch den 1. Vorsitzenden, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. das Vereinsinteresse es erfordert,
- wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand stellt.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Form wie die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, außer bei Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 6 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die neue Versammlung (Abs. 7) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§13 Beurkundung der Versammlungs- und Sitzungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§15 Satzungsänderung
Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Soll die Satzung geändert werden, so ist dieses als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Wird die Satzung geändert und wird dadurch die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§16 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Eine Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt werden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Martinschule Cappel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Martinschule Cappel zu verwenden hat.
§17 Tag der Beschlussfassung der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 22.04.2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen.